Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
1.3Unsere Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Käufer in diesem Falle unverzüglich informieren.
§2 Angebot,Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen zustande. Dies gilt ebenso für die uns in elektronischer Form übermittelten Bestellungen und andere Daten, die nur mit dem bei uns empfangenen Inhalt als eingegangen gelten. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2010) Benzstraße 9,49076 Osnabrück,Germany. Bei Lieferungen sind wir zur Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben usw. erhöht haben und dadurch die Herstellung der Lieferung verteuert wird. Eine Preiserhöhung ist dem Käufer vorher mitzuteilen; er kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Käufer unsere Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.
§3 Lieferung,Ausführung
3.1 Die Einhaltung sämtlicher unserer Liefer- und Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
3.2 Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung aller Produkte und Erzeugnisse ab Werk („ex works“, Incoterm 2010) Benzstraße 9,49076 Osnabrück, Germany, auch wenn wir frachtfrei liefern.
3.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn:
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstandes sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.4 Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes von Auftragsbestätigungen, Angeboten, Mustern, Prospekten, Datenblättern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
3.5 Sollten die Außentemperaturen in den Sommermonaten zu hoch sein, behalten wir uns einen vorübergehenden Lieferstopp vor. Während dieses Lieferstopps liefern wir keine Ware aus. Die Bestellungen werden zum nächstmöglichen Termin ausgeliefert. Wir werden Sie gegebenenfalls umgehend von einem dahingehenden Lieferstopp in Kenntnis setzen.
3.6 Liefergegenstände aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn wir die Rücknahme bewilligen. Der Käufer hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.
3.7 Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialmangel, Brandschäden, Krieg oder Ausnahmezustand oder sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer- und Ausführungspflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Schadensersatz gegenüber uns ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.8.1. Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.8.2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3.8.3 Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Leistung sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3.8.4 Die Beschränkungen dieses § 3 Ziff. 7 gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§4 Zahlung
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, muss der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto bei uns eingegangen sein; maßgebend ist das Datum der Wertstellung auf unserem Konto.
4.2 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.
4.3 Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Käufer uns ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt in der Regel 1 Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
4.4 Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für uns akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 („ERA“), vorgenommen wird.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5 Selbstlieferungsvorbehalt
Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Käufer zurückzutreten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
§6 Fälligkeit, Zinsen, Verzugsfolgen
6.1 Bei Zahlung nach Ablauf des Zahlungsziels von 30 Tagen oder des individuell vereinbarten anderen Zahlungsziels sind Verzugszinsen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe an uns zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2 Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.
6.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung des Liefergegenstandes verlangen.
6.4 Sofern zwischen dem Käufer und uns Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart worden sein sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.
6.5 Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen.
6.6 Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und die Lieferung des Liefergegenstandes insoweit aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass der Liefergegenstand eingelagert wurde. Eine solche Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das Datum, an dem der Liefergegenstand durch uns eingelagert wird, gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.
§7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, den Liefergegenstand herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonstwie darüber zu verfügen.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3 Trotz des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer schon zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
7.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§8 Mängelrügen, Mängelansprüche, Schadensersatz
8.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Für Sonderposten, z.B. 2-Wahl-Artikel, wird keine Gewähr übernommen.
8.3 Gewichte, Maße, Leistungsangaben und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für vorgeführte oder bereit gestellte Muster.
8.4 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch auszugehen ist, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend (§§ 8.6, 8.7 und 8.8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
8.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§9 Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, Vertraulichkeit
9.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum und die gewerblichen Schutzrechten bezüglich der Produkte, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und anderen Unterlagen, wie z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte und Kennzeichenrechte, verbleiben bei uns. Der Käufer verpflichtet sich, keine Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Produkten und an Änderungen der Produkte geltend zu machen.
9.2 Eine weitere Haftung unseres Unternehmens aufgrund der Verletzung von in § 9.1 aufgelisteten Rechten Dritter ist, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. In keinem Fall haften wir gegenüber Dritten für Ansprüche aufgrund der Verletzung von in § 9.1 aufgelisteten Rechten, wenn die Ansprüche in Verbindung mit Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Spezifikationen oder sonstigen Materialien stehen, die uns durch den Käufer oder in dessen Namen geliefert wurden.
9.3 Wir werden den Käufer - vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsbeschränkungen - gegen etwaige Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung von in § 9.1 aufgelisteten Rechten durch die vertragsgemäße Verwendung unserer Produkte hergeleitet werden und dem Käufer auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge übernehmen, sofern er uns von solchen Ansprüchen schriftlich und unverzüglich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
9.4 Alle von uns an den Käufer gelieferten Informationen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, dürfen vom Käufer nicht kopiert, nicht gegenüber Dritten offen gelegt und nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Auf Verlangen sind zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen an uns zurückzugeben.
9.5 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstiger Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
§10 Ausschluss weitergehender Haftung
10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haften wir nicht, sofern der Käufer aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird.
10.2 Die Begrenzung nach § 10.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.
§11 Verjährung
Ansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§12 Sonstiges
12.1 Gerichtsstand ist 49076 Osnabrück, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben das Recht, auch an dem für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
12.2 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.
12.3 Dem Käufer ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsrechte und sonstiger Rechte, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.
12.4 Wenn der Käufer den Liefergegenstand an Dritte verkauft oder diese exportiert, verpflichtet er sich, jederzeit die für Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Exportgesetze zu beachten.
12.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.